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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Internationale Wiedergutmachungsinitiative – Phase II


In Zusammenarbeit mit der Kanzlei Teelingberg & Partner LLP (Zürich) und der Kanzlei Parker INC. (New York)



Was ist der Hintergrund dieses Wiedergutmachungsverfahrens?

Das Wiedergutmachungsprogramm beruht auf einem am 19. Januar 2017 geschlossenen "Deferred Prosecution Agreement" (DPA) zwischen dem Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (U.S. Department of Justice, DOJ) und der Western Union Company. Western Union erkannte in diesem Zusammenhang die eigene strafrechtliche Verantwortung für schwerwiegende Compliance-Verstöße an. Diese umfassten unter anderem Verletzungen des Bank Secrecy Act (Gesetz über die Wahrung des Bankgeheimnisses) sowie die Beihilfe zum Drahtbetrug (Wire Fraud).

Infolge dieses DPA verpflichtete sich das Unternehmen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 586 Millionen US-Dollar an die US-Regierung. Diese Mittel wurden in einem gesonderten Fonds bereitgestellt, um geschädigten Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten "Remission Process" (Rückzahlungsverfahren) eine finanzielle Entschädigung zu ermöglichen.

Ermittlungen der US-Postbehörde (United States Postal Inspection Service, USPIS) sowie weiterer US-Behörden hatten zuvor ergeben, dass über einen längeren Zeitraum hinweg Verbraucher weltweit durch organisierte Betrugsnetzwerke geschädigt wurden. Die Täter nutzten insbesondere das Geldtransfersystem von Western Union zur Verschleierung und Abwicklung ihrer kriminellen Transaktionen. Betroffen waren unter anderem folgende Betrugsmaschen:

  • Enkeltrick und Notlagenbetrug: Täter gaben sich als Verwandte oder Freunde in akuter Notlage aus.

  • Liebesbetrug (Romance Scam): Aufbau einer emotionalen Online-Beziehung mit anschließender Geldforderung.

  • Lotterie- und Gewinnspielbetrug: Falsche Gewinnversprechen unter der Bedingung der Vorabzahlung angeblicher Steuern oder Bearbeitungsgebühren.

  • Job- und Arbeitsangebotsbetrug: Gefälschte Stellenangebote mit der Aufforderung zur Zahlung für Auslagen oder Visa.

In allen Fällen wurden die Opfer gezielt täuschend beeinflusst und zur Durchführung von Geldtransfers über Western Union verleitet. Eine Gegenleistung blieb stets aus.


Was ist ein Remission-Verfahren?

Das Remission-Verfahren ist ein formalisierter Rechtsprozess, der in den Vorschriften des US-Rechts verankert ist, namentlich in Title 28, Part 9 des Code of Federal Regulations (C.F.R.). Im Rahmen dieses Verfahrens haben Opfer die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung (Petition for Remission) zu stellen. Die zuständige Stelle des DOJ prüft sodann, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt werden kann.

Das Verfahren wird von der Abteilung für Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung des DOJ (Money Laundering and Asset Recovery Section, MLARS) in Zusammenarbeit mit einem offiziell eingesetzten Remission Administrator sowie den internationalen Partnerkanzleien Teelingberg & Partner LLP (Europa) und Parker INC. (Amerika) durchgeführt.


Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 19. Januar 2017 eine Zahlung über Western Union vorgenommen haben und nachweislich Opfer einer der oben genannten Betrugsformen geworden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller seinen Wohnsitz in den USA, in Europa oder in einem Drittstaat hat.

Auch Verstorbene können durch deren rechtmäßige Erben vertreten werden, sofern ein Nachweis der Erbberechtigung sowie der Tod des Opfers erbracht werden kann.


Wie wird der Antrag gestellt?

Ein Antrag kann über unser sicheres Onlineformular oder per Post eingereicht werden. Für europäische Antragsteller erfolgt die Betreuung durch Teelingberg & Partner LLP mit Sitz in Zürich. Für Antragsteller aus den Vereinigten Staaten und dem amerikanischen Kontinent ist Parker INC. in New York zuständig.

Die einzureichenden Unterlagen umfassen:

  • einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Remission

  • einen Identitätsnachweis (z. B. Reisepass, Personalausweis)

  • Nachweise über die Zahlung (z. B. MTCN-Quittung, Überweisungsbeleg)

  • optionale Belege zur Kommunikation mit dem Täter

Originale sollen nicht eingereicht werden. Bitte bewahren Sie Kopien für Ihre Unterlagen auf.


Welche Unterlagen sind erforderlich?

Ein Anspruch muss nachvollziehbar belegt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Quittungen oder Bestätigungen von Western Union

  • Ausdrucke von E-Mails oder Chats, die den Betrug dokumentieren

  • Polizeiliche Anzeigen oder Anzeigeerstattungen

  • Schriftliche Aussagen zur Darlegung des Sachverhalts

Sollten Sie keinen Beleg mehr besitzen, kann unter Umständen über Western Union eine Kopie Ihrer Transaktionshistorie beantragt werden (bis maximal 10 Jahre rückwirkend).


Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt direkt an den Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter. Die genaue Höhe der Entschädigung ist abhängig von:

  • der Höhe des nachgewiesenen Schadens

  • der Summe bereits erhaltener Rückzahlungen

  • dem verfügbaren Restbetrag des Entschädigungsfonds

Nebenkosten, Transfergebühren oder Folgekosten können nicht ersetzt werden. Die Auszahlung erfolgt in US-Dollar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entschädigungssumme.


Welche Fristen gelten?

  • Beginn Phase I: April 2024

  • Ende Phase I: Januar 2025

  • Beginn Phase II: 04. August 2025

  • Ende der Antragsfrist: 31. Dezember 2025

Anträge, die nach Fristablauf eingehen, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.


Besteht eine Pflicht zur Angabe einer Steuernummer?

Für Antragsteller mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten ist die Angabe einer SSN (Social Security Number) oder ITIN (Individual Taxpayer Identification Number) verpflichtend. Für Antragsteller außerhalb der USA ist diese Angabe nicht erforderlich. Bitte kennzeichnen Sie im Formular, wenn Sie kein US-Bürger sind.


Muss ich für die Antragstellung bezahlen?

Nein. Weder das Justizministerium noch die mitwirkenden Kanzleien oder sonstige Dritte fordern oder erheben Gebühren. Das Verfahren ist vollständig kostenfrei.

Warnhinweis: Sollten Sie Zahlungsaufforderungen im Namen dieses Programms erhalten, handelt es sich um einen Betrugsversuch. Bitte melden Sie entsprechende Vorkommnisse umgehend an: info@kompensationsstelle.com





Kontakt

Für Antragsteller aus Europa:
Teelingberg & Partner LLP
Talstrasse 20b
8001 Zürich, Schweiz
E-Mail: info@teelingberg-partner.com
Telefon: +41 41 677 08 41